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Urlaub wann genehmigt: Wann die Zusage bindet und was gilt

Kurzantwort: Urlaub ist genehmigt, sobald der Arbeitgeber deinem Antrag ausdrücklich zustimmt, mündlich, schriftlich oder im Zeiterfassungssystem. Schweigen oder ein Eintrag in der Urlaubsliste allein reichen nicht. Ab der Genehmigung ist der Arbeitgeber gebunden: Er darf den Urlaub nur in einem existenzbedrohenden Notfall widerrufen und muss dann die Stornokosten tragen. Eine gesetzliche Frist, bis wann er entscheiden muss, gibt es nicht, die Entscheidung darf aber nicht bis zum letzten Moment hinausgezögert werden.

Der Antrag ist raus, die Ferienwohnung ist reserviert, und vom Chef kommt nichts. Nach zwei Wochen fragst du dich, ob das ein Ja ist. Die Antwort ist wichtig, weil an ihr hängt, ob du buchen darfst und ob du am ersten Urlaubstag fehlst oder unentschuldigt fehlst.

Das Bundesurlaubsgesetz regelt in § 7, wer den Urlaubszeitpunkt festlegt und unter welchen Bedingungen. Zur Frage, wann eine Genehmigung vorliegt und wie fest sie ist, kommen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die Erläuterungen des DGB dazu.

Hier steht, ab wann Urlaub als genehmigt gilt, ob der Arbeitgeber eine Frist hat, was eine Genehmigung wert ist, wann sie widerrufen werden darf und was bei Krankheit im genehmigten Urlaub passiert.

Ab wann gilt Urlaub als genehmigt?

Rechtlich ist der Urlaubsantrag ein Angebot, die Genehmigung die Annahme. Erst wenn beides vorliegt, ist der Urlaub festgelegt. Die Genehmigung kann formlos erfolgen: ein „Ja, passt“ im Flur, eine E-Mail, ein Haken im Zeiterfassungssystem, eine Unterschrift auf dem Antragsformular.

Was nicht reicht:

  • Schweigen. Reagiert der Arbeitgeber nicht, ist der Antrag nicht genehmigt. Bei schriftlichen Anträgen gilt in der Praxis: Bleibt die Antwort länger aus, als du vernünftigerweise erwarten kannst, etwa zehn Tage, erlischt der Antrag und du musst ihn erneut stellen.
  • Der Eintrag in der Urlaubsliste. Nach der arbeitsrechtlichen Literatur ist die Urlaubsliste ein Planungsinstrument. Der Eintrag plus Schweigen des Arbeitgebers ist keine Genehmigung, es braucht zusätzlich Antrag und Zusage.
  • Die Zusage eines Kollegen. Genehmigen darf nur, wer dazu befugt ist: der Vorgesetzte, die Personalabteilung oder wer im Betrieb dafür bestimmt wurde.

Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Genehmigung das Ziel. Nach einer mündlichen Zusage genügt eine kurze E-Mail: „Danke, ich halte fest, dass mein Urlaub vom 3. bis 14. August genehmigt ist.“

Muss der Arbeitgeber innerhalb einer Frist entscheiden?

Das Gesetz nennt keine Frist. § 7 Abs. 1 BUrlG verpflichtet den Arbeitgeber, die Urlaubswünsche zu berücksichtigen, und erlaubt eine Ablehnung nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen vorrangiger Wünsche anderer Beschäftigter.

Der DGB stellt klar: Die Entscheidung darf nicht bis zum letzten Moment hinausgezögert werden. Wer nach angemessener Zeit keine Antwort hat, fragt schriftlich nach und setzt eine Frist, etwa eine Woche. Bleibt auch die unbeantwortet oder wird ohne Grund abgelehnt, ist das Arbeitsgericht zuständig. Im Eilverfahren kann es den Arbeitgeber per einstweiliger Verfügung zur Urlaubsgewährung verpflichten.

Eigenmächtig in den Urlaub zu gehen, ist keine Lösung. Das Bundesarbeitsgericht wertet Selbstbeurlaubung als Verhalten, das an sich eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, auch wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur Festlegung verletzt hat.

Was eine Genehmigung wert ist

Mit der Genehmigung ist der Arbeitgeber gebunden. Der DGB formuliert es so: Hat der Arbeitgeber den Urlaub einmal genehmigt, ist er an seine Zustimmung gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Zeitraums geht nur einvernehmlich, also wenn du zustimmst.

Das heißt konkret: Ein neuer Auftrag, ein kranker Kollege oder ein Termin, der plötzlich wichtig wird, sind keine Gründe, deinen genehmigten Urlaub zu streichen. Solche Schwierigkeiten muss der Arbeitgeber mit Planung lösen, nicht mit deinem Urlaub.

Ab der Genehmigung darfst du buchen. Wer vor der Genehmigung bucht, trägt das Risiko selbst, wenn der Antrag abgelehnt wird.

Widerruf und Rückruf: Nur im Notfall

Ein Widerruf des genehmigten Urlaubs ist nur in extremen Notfällen zulässig. Der DGB spricht von einem existenzgefährdenden Ereignis. Die arbeitsrechtliche Literatur nennt als Beispiel allenfalls Katastrophenfälle, keine sonstigen beherrschbaren betrieblichen Schwierigkeiten.

Für den Rückruf aus dem laufenden Urlaub gilt dasselbe. Erforderlich sind unvorhersehbare und zwingende Notwendigkeiten, bei denen erhebliche Schäden nur unter deiner Mitwirkung abgewendet werden können. Der Arbeitgeber muss dann alle Kosten ersetzen: Stornogebühren, verfallene Flüge, die Rückreise.

Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, dass du im Urlaub erreichbar sein musst oder auf Abruf zurückkommst, ändert daran nichts. Der DGB weist auf das Recht auf Nichterreichbarkeit hin: Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass du im Urlaub Mails beantwortest oder Anrufe entgegennimmst.

Krankheit im genehmigten Urlaub

Wirst du während des genehmigten Urlaubs krank, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nach § 9 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet. Du bekommst die Tage zurück. Sie hängen sich aber nicht automatisch an den Urlaub an, du musst sie neu beantragen.

Voraussetzung ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag, auch im Ausland. Der Arbeitgeber muss sofort informiert werden.

Betriebsferien und angeordneter Urlaub

Der Arbeitgeber kann Betriebsferien festlegen, in Betrieben mit Betriebsrat nur mit dessen Zustimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Betriebsferien gelten dann als genehmigter Urlaub für alle. Ein Teil des Jahresurlaubs muss trotzdem für die individuelle Planung frei bleiben.

Ohne Betriebsvereinbarung darf der Arbeitgeber Urlaub nur anordnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen und er deine Wünsche berücksichtigt hat. Einen einzelnen Tag „weil wenig los ist“ zu verordnen, deckt § 7 BUrlG nicht.

Checkliste: So sicherst du die Genehmigung ab

  • Antrag schriftlich mit Zeitraum und Tagen stellen.
  • Genehmigung schriftlich einholen oder mündliche Zusage per E-Mail bestätigen.
  • Erst nach Genehmigung buchen.
  • Bei ausbleibender Antwort nach etwa zehn Tagen nachfragen und Frist setzen.
  • Bei Widerruf nach dem Grund fragen und Kostenersatz schriftlich festhalten.
  • Bei Krankheit im Urlaub ab Tag eins Attest besorgen und Arbeitgeber informieren.

Häufige Fragen

Ab wann ist mein Urlaub genehmigt?

Sobald eine befugte Person ausdrücklich zustimmt, mündlich, schriftlich oder im System. Schweigen und der Eintrag in der Urlaubsliste reichen nicht.

Wie lange darf der Arbeitgeber mit der Antwort warten?

Es gibt keine gesetzliche Frist. Die Entscheidung darf laut DGB nicht bis zum letzten Moment hinausgezögert werden. Nach etwa zehn Tagen ohne Antwort ist Nachfragen mit Fristsetzung sinnvoll.

Kann der Chef genehmigten Urlaub wieder streichen?

Nur in einem existenzgefährdenden Notfall. Normale betriebliche Engpässe reichen nicht. Bei einem Widerruf trägt der Arbeitgeber alle Stornokosten.

Darf ich buchen, bevor der Urlaub genehmigt ist?

Ja, aber auf eigenes Risiko. Wird der Antrag abgelehnt, bleibst du auf den Kosten sitzen.

Was passiert, wenn ich im genehmigten Urlaub krank werde?

Mit ärztlichem Attest werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Du bekommst sie gutgeschrieben und beantragst sie neu.

Muss ich im genehmigten Urlaub erreichbar sein?

Nein. Der DGB verweist auf das Recht auf Nichterreichbarkeit. Ein Rückruf ist nur bei zwingenden Notfällen zulässig, die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Quellen

Geschrieben von Lena, Redaktion aromohola.de — sie schreibt hier über Reisen, Düfte und Entspannung.


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